Wann müssen SDB vorgelegt werden

Als Lieferant müssen Sie in den folgenden Fällen ein Sicherheitsdatenblatt vorlegen:

•    ein gemäß CLP-Verordnung als gefährlich eingestufter Stoff (oder ab dem 1. Juni 2015 auch ein Gemisch);
•    ein gemäß der Richtlinie „Gefährliche Zubereitungen“ als gefährlich eingestuftes Gemisch (bis zum 1. Juni 2015);
•    ein nach Definition der REACH-Verordnung (Anhang XIII) persistenter, bioakkumulierbarer und toxischer (PBT) Stoff oder ein sehr persistenter und sehr bioakkumulierbarer Stoff (vPvB) oder
•    oder ein in der Liste sehr besorgniserregender Stoffe (SVHC) aufgeführter Stoff.

Unter bestimmten Bedingungen ist auch für manche Gemische, die nicht den Kriterien zur Einstufung als gefährlich genügen, ein Sicherheitsdatenblatt erforderlich. Bestimmte Situationen machen eine Aktualisierung und Veröffentlichung eines neuen Sicherheitsdatenblattes erforderlich:

•    sobald neue Informationen zu den Gefahren oder neue Informationen, die möglicherweise das Risikomanagement betreffen, verfügbar sind;
•    sobald in Zusammenhang mit REACH eine Genehmigung erteilt oder verweigert wird
•    sobald eine Auflage in Zusammenhang mit REACH zu erfüllen ist.

Die Lieferanten müssen die aktualisierten Sicherheitsdatenblätter kostenlos allen früheren Empfängern übermitteln, an die sie den Stoff oder das Gemisch in den letzten zwölf Monaten geliefert haben. (ECHA-Auszug- https://echa.europa.eu/safety-data-sheets)

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